Allgemeine Geschäfts - und Lieferbedingungen

I. Vertragsabschluß

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträge und zwar auch dann, wenn der Besteller eigene Einkaufsbedingungen vorschreibt und wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Ausgehandelte Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen nur vor, wenn sie schriftlich vereinbart werden und von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt sind.

Jegliche Sondervereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

Der Verzicht auf die Schriftform kann nur schriftlich mit der Geschäftsleitung vereinbart werden. An von uns erstellten Kostenanschlägen, Skizzen, Zeichnungen, technischen Unterlagen u.s.w. sind Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzusenden.

Wir behalten uns vor, Aufträge durch Subunternehmer ausführen zu lassen.

II. Preise

Alle Einzelpreise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Festpreisgarantien beziehen sich nicht auf den Mehrwertsteueranteil.

Kosten für Anlieferungen, Überführungen, notwendige Versicherungen für den Transport, Zulassungskosten und andere Leistungen, die nicht zum eigentlichen Lieferobjekt gehören und die der Lieferer ausführt, werden gesondert berechnet und sind in voller Höhe vom Käufer/ Auftraggeber zu tragen.

Die Preise verstehen sich unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren. Die vereinbarten Preise können der veränderten Kostensituation angeglichen werden, wenn der vereinbarte Liefertermin länger als 6 Monate nach Vertragsabschluß liegt, Eine längere Preisgarantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zusage.

III. Lieferungen

Kosten für Änderungen, die während der Fertigung auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Bestellers.

Die Abnahme der Lieferung hat sogleich nach festgesetztem Liefertermin zu erfolgen. Ist der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so sind wir berechtigt, die Lieferung als vereinbarungsgemäß geliefert und abgenommen zu betrachten. Von da an lagert sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Besteller spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung zur Lieferung abzurufen.

Der Besteller hat durch eine Finanzierungsbestätigung seiner Bank die Zahlung des Kaufpreises sicherzustellen. Die Finanzierungsbestätigung muß dem Lieferer oder dessen Bank vorliegen, bevor der Produktionsauftrag beim Hersteller erstellt wird. Erst nachfolgend kann der endgültige Liefertermin bestätigt werden.

IV. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung ist am Tage der Lieferung fällig. Davon abweichende Zahlungsmodalitäten bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer vorherigen schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Bei Aufträgen größeren Umfangs können Vorauszahlungen verlangt werden.

Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist nur die Aufrechnung wegen Gegenansprüchen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wurden.

Wechsel und Schecks werden - wenn vereinbart - nur zahlungshalber angenommen. Die hier anfallenden Kosten und Spesen trägt der Besteller.

Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht werden nicht anerkannt.

Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen mindestens 8 % berechnet, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf.

Wenn der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt, einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder dem Lieferer eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, so wird die gesamte Restschuld auf einmal zur Zahlung fällig. Das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand erlischt und der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Erfüllung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle hieraus resultierenden Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer, neben der Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes jede, auch unverschuldete Wertminderung und entgangenen Gewinn, zu ersetzen. Mehrere Besteller haften als Gesamtschuldner.

V. Lieferzeiten

Die Lieferfristen werden so angegeben, daß sie bei ungestörtem Betriebsablauf mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus:

rechtzeitige Klärung aller technischen und finanziellen Fragen.

rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen.

die Lieferzeit gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, gleich, ob sie beim Lieferer

selbst oder bei seinen Herstellern und Unterlieferanten eintreten - wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder anderer unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigung wesentlicher Lieferteile, Betriebsstörungen sowie vorbehaltlich einer nicht vom Lieferer selbst verschuldeten verspäteten Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung von erheblichem Einfluß sind - wozu auch Transportbeschädigungen ebenso wie plötzlich auftretender Arbeitskräfttemangel gehören. Die Lieferzeit wird im Falle solcher Hindernisse - für Teile, die im Freien gefertigt werden - auch bei andauernd schlechtem Wetter, bei Hoch- bzw. Niedrigwasser und starkem Frost, angemessen verlängert.

Bei Festsetzung der Lieferzeit nach Tagen gelten stets nur Arbeitstage.

Bei Erweiterung des Lieferumfanges verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

VI. Gewährleistung

Für die Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche nur nach den Bestimmungen nachstehender Ziffern:

Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu überprüfen.

Mängelrügen sind spätestens innerhalb von

8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich dem Lieferer bzw. dem Garantiegeber mitzuteilen. Ist der Garantiegewährleister ein anderer als der Lieferer, so gelten die Garantiebestimmungen des Garantiegebers.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers / Garantiegebers.

Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, von denen der Lieferer / Garantiegeber sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Lieferer / Garantiegeber Ersatz seiner nachweisbaren Kosten - höchstens jedoch in Höhe des Wertes des beanstandeten Teiles - zu verlangen.

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch ein Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden ausgeschlossen.

Jegliche Haftung für Folgeschäden wird ebenfalls ausgeschlossen.

Ebenso von der Gewährleistung ausgenommen sind Schäden in Folge ungenügender Pflege, unsachgemäßer Bedienung oder Behandlung. Ferner Schäden, welche durch Verwendung ungeeigneter Medien oder durch chemische, physikalische, elektrische oder mechanische Einflüsse entstehen, sowie Frost-, Feuer- und Wasserschäden.

VII. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche gegen den Besteller, aus welchem Rechtsgrund auch immer sie herrühren, vor.

Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, daß die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist. Die Berechtigung des Weiterverkaufs entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.

Die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus sonstigem Rechtsgrund zustehende Forderung tritt der Besteller bereits jetzt an den Lieferer in der Höhe des Lieferwertes inklusive Mehrwertsteuer und Nebenkosten, die sich aus der Lieferung ergeben, ab.

VIII. Rücktritt

Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist oder der Besteller fällige Zahlungen zu Unrecht verweigert. Jegliche hieraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Tritt der Besteller aus Gründen, die er zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, hat der Lieferer Anspruch auf Schadensersatz. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller die Abnahme der bestellten Ware verweigert oder den Aufforderungen des Lieferers nicht nachkommt, einen Abnahmetermin zu benennen sowie wenn der Lieferer nach Ziffer VIII./ l. zurücktritt. In diesen Fällen wird ein pauschaler Schadensersatz von 30% des Bruttoauftragswertes vereinbart. Hierdurch sind dem Lieferer entstandene Aufwendungen sowie der entgangene Gewinn abgegolten. Dem Besteller ist der Nachweis nicht abgeschnitten, daß im Einzelfall kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Lieferer behält sich jedoch vor, anstelle des pauschalierten Schadensersatzes, den Schaden konkret zu berechnen und in voller Höhe zu verlangen.

IX. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Lieferers, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
"Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung) bereit."

X. Widerrufsrecht

Hier finden Sie Einzelheiten zum Widerrufsrecht.

XI. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder rechtsunwirksam werden, so sollen die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. An die Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien dieses Vertrages richten sich nach dem für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

Der Vertrag wird 2-fach ausgefertigt, von denen eine Ausfertigung der Besteller und eine der Lieferer erhält..

GreenCare Deutschland GmbH
Die Geschäftsleitung
Stand 2017